Fachwissen · Lohn & Tarif

Mindestlohn in der Gebäudereinigung 2026 und Ausblick 2027

Seit 1. Januar 2026 gelten in der Gebäudereinigung mindestens 15,00 Euro in Lohngruppe 1 und 18,40 Euro in Lohngruppe 6. Die Verordnung läuft Ende 2026 aus, ein Tarifergebnis für 2027 steht noch aus. Für Auftraggeber geht es um Stundensätze, Preisanpassung und Haftung.

Einordnung & Aktualität

Welche Lohnuntergrenzen gelten, und wie wirken sich Änderungen 2027 auf laufende Reinigungsverträge aus?

Redaktionsstand 18. Oktober 2026: Die Werte für 2026 beruhen auf der Zehnten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung, die am 31. Dezember 2026 ausläuft. Ein Tarifergebnis für 2027 lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Vertrags- und Haftungsfragen sind im Einzelfall rechtlich zu prüfen; der Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Redaktion
Fachredaktion AHAD Cleaning
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Branchenmindestlohn 2026: Lohngruppe 1 und 6

Die Mindestlöhne der Gebäudereinigung beruhen auf dem Tarifvertrag zwischen der IG Bauen-Agrar-Umwelt und dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks. Mit der Zehnten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (10. GebäudeArbbV) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mindeststundenentgelte für zwei Lohngruppen auf alle Arbeitgeber der Branche erstreckt. Sie gelten bundesweit einheitlich für gewerbliche Beschäftigte, unabhängig von einer Tarifbindung und auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.

Mindeststundenentgelte nach der 10. GebäudeArbbV (brutto je Stunde)
LohngruppeTätigkeit2025Seit 1. Januar 2026
Lohngruppe 1Innen- und Unterhaltsreinigung14,25 €15,00 €
Lohngruppe 6Glas- und Fassadenreinigung17,65 €18,40 €

Die Verordnung ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten und läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2026 aus. Sie erfasst nur die Lohngruppen 1 und 6; die Werte weiterer Lohngruppen ergeben sich aus dem Tarifvertrag. Zum Vergleich: Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro, Lohngruppe 1 also 1,10 Euro darüber.

Tarifrunde für 2027: Stand der Verhandlungen

Stand:

Ein Tarifergebnis für 2027 liegt nicht vor. Bis zu einem Abschluss und einer neuen Verordnung gelten die Werte für 2026 und der gesetzliche Mindestlohn.

  • Laufzeit: Der geltende Tarifvertrag und die Zehnte Verordnung enden am 31. Dezember 2026.
  • Forderung der IG BAU: 2,00 Euro mehr pro Stunde für alle Lohngruppen bei zwölf Monaten Laufzeit. Das ergäbe 17,00 Euro in Lohngruppe 1 und 20,40 Euro in Lohngruppe 6; in Lohngruppe 1 entspricht das gut 13 Prozent.
  • Position der Arbeitgeber: Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks lehnt die Forderung ab und verweist auf die wirtschaftliche Lage der Branche.
  • 1. Verhandlungsrunde: 9. September 2026 in Düsseldorf, ohne Ergebnis. Nach Angaben der IG BAU legten die Arbeitgeber kein Angebot vor.
  • 2. Verhandlungsrunde: Angesetzt für den 22. Oktober 2026 in Köln.

Ein neuer Branchenmindestlohn wird für alle Betriebe erst verbindlich, wenn sich die Tarifparteien einigen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine neue Verordnung erlässt. Zwischen Abschluss und Inkrafttreten kann Zeit vergehen: Die Zehnte Verordnung etwa trat erst am 1. Februar 2025 in Kraft.

Gesetzlicher Mindestlohn 2027: 14,60 Euro

Die Fünfte Mindestlohn­anpassungs­verordnung (MiLoV5) vom 5. November 2025 setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025 um. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt danach 13,90 Euro ab dem 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027, jeweils brutto je Zeitstunde.

Liegt ein Branchenmindestlohn über dem gesetzlichen Mindestlohn, gilt der höhere Branchenwert. Tritt zum 1. Januar 2027 keine Nachfolgeverordnung für die Gebäudereinigung in Kraft, bleibt für Arbeitgeber ohne Tarifbindung der gesetzliche Mindestlohn von 14,60 Euro die allgemeine Untergrenze. Für tarifgebundene Betriebe gelten zusätzlich die tarifvertraglichen Regeln.

Lohnuntergrenzen im Überblick (brutto je Stunde, Stand 18. Oktober 2026)
Untergrenze20262027
Gesetzlicher Mindestlohn13,90 €14,60 € (beschlossen)
Gebäudereinigung Lohngruppe 115,00 €offen, Forderung IG BAU: 17,00 €
Gebäudereinigung Lohngruppe 618,40 €offen, Forderung IG BAU: 20,40 €

Was Lohnänderungen für Stundensätze und Verträge bedeuten

Der Lohn ist der Ausgangspunkt für den Stundensatz einer Reinigungsleistung. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, bezahlte Ausfallzeiten und Zuschläge bauen darauf auf. Steigt der Mindestlohn, steigen diese lohngebundenen Kosten mit; Material, Maschinen und Verwaltung folgen eigenen Entwicklungen. Wie sich ein Stundensatz zusammensetzt, erläutert der Leitfaden Was kostet Gebäudereinigung?

Rechenlogik mit Annahmen

Ausschließlich zur Veranschaulichung: Angenommen, der Lohn steigt um 4 Prozent und die lohngebundenen Kosten machen 75 Prozent des Stundenverrechnungssatzes aus. Dann ändert sich der Preis um rund 4 % × 0,75 = 3 Prozent. Beide Werte sind Rechenannahmen, weder Prognose für 2027 noch Branchenwert. Den tatsächlichen Lohnanteil kennt nur die Kalkulation des jeweiligen Angebots.

Preisanpassung im Vertrag

Reinigungsverträge können eine Lohngleitklausel enthalten, die den Preis an die Entwicklung der Lohnkosten koppelt. Klauseln, die den Preis nur insoweit anpassen, wie die Kosten des Dienstleisters unmittelbar betroffen sind, sind als Kostenelementeklauseln vom Preisklauselverbot ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Preisklauselgesetz). Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, hängt von ihrer Formulierung ab. Ohne vertragliche Grundlage muss eine Preisänderung in der Regel neu vereinbart werden.

  • Bezugsgröße: auf welchen Lohn sich die Klausel bezieht, etwa den Branchenmindestlohn einer bestimmten Lohngruppe
  • Anteil: welcher Teil des Preises an die Lohnentwicklung gekoppelt ist
  • Zeitpunkt: ab wann die Anpassung gilt, zum Beispiel ab Inkrafttreten einer neuen Verordnung
  • Nachweis und Ankündigung: welche Unterlagen der Dienstleister vorlegt und mit welchem Vorlauf er die Anpassung mitteilt
  • Richtung: ob die Klausel nur Erhöhungen oder auch Senkungen abbildet

Für die Budgetplanung 2027 hilft eine Spanne: ein Szenario ohne neue Branchenverordnung und eines mit einem Abschluss in unterschiedlicher Höhe. Bei Ausschreibungen schafft es Vergleichbarkeit, wenn alle Bieter den kalkulierten Lohn und ihre Regel zur Preisanpassung offenlegen.

Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG und § 14 AEntG

Nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts. Die Haftung erstreckt sich auch auf Nachunternehmer und beauftragte Verleiher. Der Auftraggeber haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat: Beschäftigte können ihn direkt in Anspruch nehmen, ohne zuerst gegen ihren Arbeitgeber vorzugehen. Ein eigenes Verschulden ist nicht erforderlich. Erfasst ist das Nettoentgelt nach Abzug von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung. Für den Branchenmindestlohn der Gebäudereinigung gilt § 14 AEntG unmittelbar; für den allgemeinen Mindestlohn verweist § 13 MiLoG darauf.

Das Bundesarbeitsgericht legt den Begriff des Unternehmers einschränkend aus (Urteil vom 16. Oktober 2019, 5 AZR 241/18). Erfasst ist danach vor allem, wer eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Kunden an einen Nachunternehmer weitergibt, oder wessen Geschäftsmodell solche Beauftragungen typischerweise mit sich bringt. Wer eine Leistung nur für den eigenen Bedarf vergibt, fiel in dem entschiedenen Fall nicht darunter. Nach Angaben des Zolls geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Rechtsprechung auch für § 13 MiLoG gilt.

Konstellationen und Einordnung nach der Rechtsprechung des BAG
KonstellationEinordnung
Facility-Management-Anbieter vergibt Reinigung an einen NachunternehmerGibt eine eigene Kundenverpflichtung weiter; die Haftung kommt in Betracht.
Reinigungsfirma setzt einen Subunternehmer einGibt eine eigene Kundenverpflichtung weiter; die Haftung kommt in Betracht.
Unternehmen beauftragt Reinigung nur für das eigene GebäudeNach der einschränkenden Auslegung typischerweise nicht erfasst; Einzelfall prüfen lassen.

Hinzu kommt ein Bußgeldtatbestand: Ordnungswidrig handelt nach § 21 Abs. 2 MiLoG und § 23 Abs. 2 AEntG, wer als Unternehmer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang von einem anderen Unternehmer ausführen lässt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt. Das Gesetz sieht dafür Geldbußen bis zu 500.000 Euro vor. Auch hier wendet der Zoll den engen Unternehmerbegriff an.

Prüfpunkte für den Vertrag

  • Zusicherung, dass mindestens der jeweils geltende Branchenmindestlohn gezahlt wird
  • Einsatz von Nachunternehmern nur nach vorheriger Zustimmung und mit derselben Zusicherung
  • Vereinbarte Nachweise, etwa eine schriftliche Bestätigung des Dienstleisters
  • Freistellung im Innenverhältnis und Kündigungsrecht bei Verstößen

Eine Freistellungsklausel regelt nur den Rückgriff zwischen den Vertragsparteien. Die Haftung gegenüber den Beschäftigten bleibt davon unberührt. Die Prüfpunkte ersetzen keine Rechtsberatung.

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Häufige Fragen

Fragen zum Mindestlohn in der Gebäudereinigung

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Mindeststundenentgelt in Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) 15,00 Euro und in Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung) 18,40 Euro brutto. Grundlage ist die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung, die bis zum 31. Dezember 2026 gilt.

Redaktionelle Grundlage

Quellen & Prüfstand

Auf diese Quellen stützt sich der Beitrag. Gesetze, Normen und Richtlinien sind für den konkreten Auftrag in ihrer aktuellen Fassung und ihrem vollständigen Wortlaut zu prüfen.

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