Fachwissen · Winterdienst & Haftung

Räum- und Streupflicht für Unternehmen: Was gilt, wer haftet?

Wer Flächen für Beschäftigte, Kunden oder Lieferverkehr öffnet, muss sie bei Schnee und Glätte im zumutbaren Umfang sichern. Die Pflicht lässt sich an einen Winterdienst übertragen. Kontrolle und Überwachung bleiben beim Unternehmen.

Einordnung & Aktualität

Welche Flächen müssen wir im Winter sichern, und was bleibt nach der Übertragung an einen Winterdienst bei uns?

Keine Rechtsberatung. Umfang, Uhrzeiten und zulässige Streumittel regelt die Satzung der jeweiligen Gemeinde in ihrer aktuellen Fassung. Ob und wie weit eine Haftung besteht, hängt vom Einzelfall, von den Verträgen und von der Rechtsprechung ab. Redaktionsstand 18. Oktober 2026.

Redaktion
Fachredaktion AHAD Cleaning
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Hinweis: keine Rechtsberatung

Die folgenden Angaben ordnen Gesetz, Satzung und Rechtsprechung allgemein ein. Sie ersetzen keine anwaltliche Prüfung. Maßgeblich sind die Satzung Ihrer Gemeinde in der aktuellen Fassung, Ihre Verträge und die Umstände des Einzelfalls.

Rechtsgrundlagen in Baden-Württemberg: Gesetz, Satzung, Verkehrssicherung

Für öffentliche Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage weist § 41 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG BW) die Pflicht zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen den Gemeinden zu. Sie gilt im Rahmen des Zumutbaren und soweit polizeiliche Gründe es erfordern. Nach § 41 Abs. 2 StrG BW können die Gemeinden diese Pflichten für Gehwege durch Satzung ganz oder teilweise den Straßenanliegern auferlegen. Viele Gemeinden, darunter Villingen-Schwenningen, haben dafür eine Streupflichtsatzung erlassen. Wer im Einzelnen verpflichtet ist, etwa Eigentümer oder auch Besitzer eines Grundstücks, regelt die Satzung.

Für nicht öffentliche Flächen auf dem Betriebsgelände gilt die Satzung nicht. Hier greift die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Wer einen Verkehr eröffnet, muss die zumutbaren Vorkehrungen gegen Gefahren treffen. Für Beschäftigte kommt das Arbeitsschutzrecht hinzu. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 müssen Verkehrswege im Freien, insbesondere Treppen, Laderampen sowie Gebäudeein- und -ausgänge, sicher benutzbar sein; als Schutzmaßnahme nennt die Regel ausdrücklich einen Winterdienst. Welche Maßnahmen nötig sind, legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest.

Auslöser der Pflicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine allgemeine Glätte. Einzelne glatte Stellen genügen nur, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestehen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, VI ZR 138/11).

Welche Regel gilt für welche Fläche?
FlächeGrundlageVerantwortlich
Öffentlicher Gehweg vor dem Grundstück§ 41 StrG BW und Streupflichtsatzung der GemeindeStraßenanlieger, soweit die Satzung die Pflicht überträgt; Umfang, Zeiten und Streumittel laut Satzung
Fahrbahn der öffentlichen Straße§ 41 Abs. 1 StrG BWGemeinde im Rahmen des Zumutbaren
Zufahrt, Werksweg, Eingang, Treppe, RampeVerkehrssicherungspflicht; für Beschäftigte zusätzlich ASR A1.8Eigentümer oder Betreiber, je nach Miet- oder Nutzungsvertrag
Firmen- oder KundenparkplatzVerkehrssicherungspflicht im Rahmen des ZumutbarenBetreiber des Parkplatzes

Gehweg, Zufahrt und Parkplatz eindeutig zuordnen

Für jede Fläche sollte feststehen, wer sie räumt und streut. Ein Lageplan mit allen Wegen, Zufahrten und Stellflächen, der Grundstücksgrenze und der Zuständigkeit je Fläche hält das fest. Er ist zugleich die Grundlage für den Winterdienstvertrag.

Gehweg

Für den öffentlichen Gehweg ist die Satzung maßgeblich. Das Straßengesetz erlaubt den Gemeinden, auch Flächen am Fahrbahnrand ohne Gehweg und gemeinsame Rad- und Gehwege einzubeziehen. Hat die Gemeinde die Pflicht für den öffentlichen Gehweg nicht übertragen, muss ein Vermieter nach einem Urteil des BGH vom 21. Februar 2018 (VIII ZR 255/16) in der Regel keine Teile des öffentlichen Gehwegs jenseits der Grundstücksgrenze räumen und streuen. Ausnahmen kommen nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht.

Zufahrt, Eingänge und Wege

Auf dem Betriebsgelände sind die Wege zu sichern, die Beschäftigte, Besucher und Lieferanten erkennbar nutzen: Zufahrten, Hauptwege, Gebäudeeingänge, Treppen und Rampen. Wie weit die Pflicht reicht, richtet sich nach Verkehrsbedeutung und Zumutbarkeit.

Parkplatz

Für einen Supermarktparkplatz hat der BGH am 2. Juli 2019 (VI ZR 184/18) entschieden, dass die Flächen zwischen abgestellten Fahrzeugen nicht gestreut werden müssen. Es genügt, die Hauptwege und Zugänge zu sichern; kurze Wege über nicht gestreute Flächen sind den Nutzern zuzumuten. Diese Grundsätze gelten nach dem Urteil auch für private Parkplätze, wenn die örtlichen Verhältnisse vergleichbar sind.

Mögliche Reihenfolge im Einsatzplan

  1. 1Gebäudeein- und -ausgänge, Treppen, Rampen und Laderampen
  2. 2Öffentlicher Gehweg im Umfang der Satzung, mit Blick auf deren Uhrzeiten
  3. 3Zufahrten und Hauptwege, einschließlich der Wege über den Parkplatz zum Eingang
  4. 4Weitere Fahr- und Stellflächen nach Bedarf und Vereinbarung

Zeiten und Streumittel: was die Satzung festlegt

Die Uhrzeiten für öffentliche Gehwege legt jede Gemeinde in ihrer Satzung selbst fest. Für Villingen-Schwenningen gelten nach der Streupflichtsatzung in der Fassung vom 4. Dezember 2002 die folgenden Zeiten. Prüfen Sie vor jeder Saison, ob die Stadt die Satzung geändert hat. Umliegende Gemeinden können abweichende Uhrzeiten festlegen.

Villingen-Schwenningen: Zeiten für Gehwege (Satzung, Fassung 4. Dezember 2002)
TagGeräumt und gestreut bisPflicht endet
Werktags7.00 Uhr20.00 Uhr
Sonn- und Feiertage8.30 Uhr20.00 Uhr

Innerhalb dieses Zeitfensters ist bei neuem Schneefall oder erneuter Glätte nachzuarbeiten. Für nicht öffentliche Betriebsflächen gibt es keine Satzungszeiten. Der Einsatzplan richtet sich dort nach der Nutzung, also nach Schichtbeginn, Öffnungszeiten und Anlieferungen.

Streumittel

Abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat erhöhen die Griffigkeit. Auftauende Mittel wie Streusalz lösen Eis und Schnee. § 41 Abs. 4 StrG BW erlaubt den Gemeinden, Auftausalze und andere Mittel mit möglichen Umweltschäden in der Satzung einzuschränken oder auszuschließen. Welches Mittel auf dem öffentlichen Gehweg zulässig ist, steht deshalb in der örtlichen Satzung. Für Betriebsflächen sollte der Vertrag je Fläche festlegen, welches Streumittel eingesetzt wird und wer es nach dem Winter wieder aufnimmt.

Pflicht an einen Winterdienst übertragen: was beim Unternehmen bleibt

Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich vertraglich auf einen Dienstleister übertragen. Nach dem Urteil des BGH vom 22. Januar 2008 (VI ZR 126/07) muss die Übertragung klar und eindeutig vereinbart sein. Der Dienstleister haftet dann selbst. Beim ursprünglich Verpflichteten verkürzt sich die Pflicht auf Kontrolle und Überwachung; sie entfällt nicht.

Was die Kontrollpflicht konkret verlangt, hängt vom Einzelfall ab. In der Praxis gehören dazu die Auswahl eines geeigneten Dienstleisters, Stichproben an Einsatztagen, die regelmäßige Durchsicht der Einsatzprotokolle und eine Reaktion auf gemeldete Mängel.

Sonderfall Vermietung

Mit Urteil vom 6. August 2025 (VIII ZR 250/23) hat der BGH entschieden, dass ein vermietender Wohnungseigentümer für einen Sturz seines Mieters auf vereistem Gemeinschaftsgrund haftet, wenn die Räum- und Streupflicht verletzt wurde. Der beauftragte Dienstleister gilt im Verhältnis zum Mieter als Erfüllungsgehilfe; sein Verschulden wird dem Vermieter zugerechnet. Eine Beschränkung auf Überwachungspflichten reichte hier nicht. Die Entscheidung betrifft eine Wohnungsmiete. Ob sie auf gewerbliche Mietverhältnisse übertragbar ist, sollten Vermieter rechtlich prüfen lassen.

Einsatzprotokoll und Vertrag: Nachweise und Checkliste

Nach einem Sturz geht es meist um die Frage, wann welche Fläche geräumt und gestreut wurde. Ein zeitnah geführtes Einsatzprotokoll macht das nachvollziehbar und dient dem Auftraggeber zugleich als Grundlage für seine Kontrolle.

Inhalte eines Einsatzprotokolls im Winterdienst
AngabeInhalt
ZeitDatum, Beginn und Ende des Einsatzes
WetterlageSchneefall, Eisregen, Reifglätte oder überfrierende Nässe, soweit beobachtet
FlächenBearbeitete Flächen mit Bezug zum Lageplan
MaßnahmeGeräumt, gestreut oder beides; eingesetztes Streumittel
NacharbeitKontrollgänge und wiederholte Einsätze mit Uhrzeit
BesonderheitenNicht zugängliche Flächen, etwa durch abgestellte Fahrzeuge, und gemeldete Mängel
AusführungName der ausführenden Person oder Kolonne

Checkliste für den Winterdienstvertrag

  • Flächen mit Lageplan, Grundstücksgrenze und Reihenfolge der Bearbeitung
  • Ausdrückliche Übertragung der Räum- und Streupflicht für genau diese Flächen, einschließlich des Gehwegs nach Satzung
  • Zeitfenster je Fläche: Satzungszeiten für den Gehweg, Schicht- und Öffnungszeiten für das Betriebsgelände
  • Einsatzauslöser, Wetterbeobachtung und Bereitschaft, auch an Sonn- und Feiertagen
  • Zulässige Streumittel je Fläche und die Aufnahme abstumpfender Mittel nach der Saison
  • Ablageflächen für geräumten Schnee, die keine Wege, Ausgänge oder Stellflächen blockieren
  • Form, Inhalt und Abruf der Einsatzprotokolle
  • Ansprechpartner, Meldeweg für Mängel und vereinbarte Reaktion
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung des Dienstleisters
  • Einsatz von Nachunternehmern nur nach vorheriger Zustimmung
  • Saisonbeginn und -ende, Laufzeit und Vergütungsmodell

Kontrolle beim Auftraggeber

Benennen Sie intern eine verantwortliche Person, sehen Sie die Protokolle regelmäßig durch und halten Sie Stichproben und Mängelmeldungen schriftlich fest. Diese Unterlagen zeigen, dass die verbleibende Überwachungspflicht wahrgenommen wurde.

Winterdienst durch AHAD

Im Winterdienst und Hausmeisterservice übernehmen wir die Räum- und Streupflicht für die vereinbarten Flächen vertraglich. Wir beobachten die Wetterlage, beginnen bei Bedarf ab 4 Uhr und protokollieren jeden Einsatz mit Zeit, Fläche und Maßnahme. Die Kontroll- und Überwachungspflicht bleibt beim Eigentümer oder Betreiber; die Protokolle unterstützen ihn dabei.

Häufige Fragen

Fragen zur Räum- und Streupflicht

In Baden-Württemberg liegt die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen zunächst bei der Gemeinde. Nach § 41 Abs. 2 Straßengesetz kann sie diese Pflicht für Gehwege per Satzung ganz oder teilweise den Straßenanliegern auferlegen. Ob Ihr Unternehmen als Anlieger verpflichtet ist, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten, ergibt sich aus der Satzung Ihrer Gemeinde.

Redaktionelle Grundlage

Quellen & Prüfstand

Auf diese Quellen stützt sich der Beitrag. Gesetze, Normen und Richtlinien sind für den konkreten Auftrag in ihrer aktuellen Fassung und ihrem vollständigen Wortlaut zu prüfen.

Nächster Schritt

Winterdienst für Ihre Betriebsflächen planen

Wir nehmen Gehwege, Zufahrten und Parkflächen mit Ihnen auf und stimmen Reihenfolge, Zeitfenster und Protokollierung ab. Rechtliche Einzelfragen lassen Sie bitte anwaltlich prüfen.

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